Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines

1. Für unsere Angebote, Lieferungen, Leistungen und sonstige Rechtshandlungen im Rahmen des Geschäftsbetriebes gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen zum Vertrag und zu diesen AGB und Nebenabreden bedürfen der Textform.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Ihrer Geltung wird hiermit widersprochen. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn die Lieferung von Waren oder die Annahme von Zahlungen ohne einen weiteren ausdrücklichen Widerspruch gegen die Geschäftsbedingungen des Kunden erfolgt.

3. Die vereinbarte Beschaffenheit der von ODU zu liefernden Produkte ergibt sich ausschließlich aus der in der Auftragsbestätigung von ODU in Bezug genommenen ODU‐Zeichnung und den in der Zeichnung enthaltenen Festlegungen. Sollten auf der ODU‐Zeichnung Angaben vergessen worden sein, müssen uns Änderungswünsche bis spätestens 3 Tage nach Erhalt der Auftragsbestätigung erreicht haben. Widrigenfalls können sie nicht mehr berücksichtigt werden. Bitte beachten sie, dass Änderungswünsche zur Veränderung in unserer Produktionsvorbereitung führen und deshalb durch den Änderungswunsch zugesagte Termine möglicherweise nicht eingehalten werden können. Andere Beschreibungen oder Anforderungen an das Produkt werden nur Vertragsbestandteil wenn deren Einbeziehung in den Vertrag dem Kunden von uns in Textform bestätigt wurde.

4. Wir behalten uns das Eigentum sowie das Urheberrecht an allen Zeichnungen, Entwürfen, Kostenvoranschlägen usw. vor. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung keinem Dritten zugänglich gemacht oder geändert werden. Sofern eine Auftragserteilung nicht erfolgt, sind alle Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.

II. Angebote, Lieferungen, Gefahrübergang

1. Die Angebotsgültigkeit bemisst sich nach den Angaben in unseren schriftlichen Angeboten. Mit der Bestellung, erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Mit der Auftragsbestätigung nehmen wir, dieses Vertragsangebot des Kunden an. Wir versenden die Auftragsbestätigung alsbald nach interner Klärung der Produktionsmöglichkeiten in der Arbeitsvorbereitung. Die Annahme kann schriftlich durch eine Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erfolgen. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, bei Vertragsabschluss mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des Vertrages in Textform hinausgehen.

2. Wir behalten uns technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht im Rahmen des Zumutbaren vor, soweit nicht im Vertrag oder zugehörigen Zeichnungen eine Beschaffenheit vereinbart ist. Auch Abweichungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten. Der Kunde kann hieraus keine Rechte gegen uns herleiten.

3. Die Lieferung erfolgt ab Werk. Der Versand geschieht für Rechnung des Kunden, sofern nicht in Textform ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Unsere Leistungen sind Holschulden des Kunden. Die Gefahr des Untergangs geht mit der Aufgabe zum Versand auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Sofern der Kunde es wünscht, wird für die Lieferung auf seine Kosten eine Transportversicherung abgeschlossen. Die Wahl des Versandweges und der Beförderungsmittel erfolgt nach billigem Ermessen ohne Gewähr für die billigste Verfrachtung, sofern der Kunde nicht in Textform ausdrückliche Vorgaben zum Versand äußert.

4. Wir sind aufgrund der deutschen Steuergesetze verpflichtet dem Fiskus bei Lieferungen ins EU‐Ausland nachzuweisen, dass der im EU‐Ausland sitzende Kunde unsere Lieferung tatsächlich erhalten hat. Der Kunde verpflichtet sich daher, uns in Textform zeitnah zum Eingang der Lieferung zu bestätigen, dass er unsere Lieferungen erhalten hat. Auf dieser Bestätigung sind der Name des Kunden, der Sitz, die Kundennummer des Kunden sowie die Auftrags‐ und Rechnungsnummer anzugeben. Auch der Zugang von Teillieferungen ist einzeln zu bestätigen.

5. Sofern wir auf Wunsch des Kunden einen Auftrag stornieren, trägt der Kunde die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten, mindestens jedoch 5 % des Rechnungswertes. Dem Kunden bleibt die Möglichkeit des Nachweises, dass der Schaden im Einzelfall geringer ist, offen. Alle Rechte aus Verträgen mit uns stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar. Sofern uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere wenn dessen Bank einen Scheck nicht einlöst oder der Kunde seine Zahlungen einstellt, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und alle noch offenen Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen, auch wenn zu deren Begleichung Schecks angenommen wurden. In diesem Fall sind wir außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Auch von einer Stundung oder einer verlängerten Zahlungsfrist können wir in diesem Fall zurücktreten.

III. Rahmenvertrag

Auf Wunsch des Kunden bieten wir Verträge in der Weise an, dass die in der Auftragsbestätigung angegebene Menge der bestellten Waren nicht sofort, sondern in den in der Auftragsbestätigung genannten Lieferlosen, zeitlich versetzt, auf Abruf des Kunden, geliefert wird (Rahmenvertrag). In Rahmenverträgen sind die bestellten Mengen von Anfang an bindend und müssen spätestens zum in der Auftragsbestätigung genannten Laufzeitende vom Kunden abgerufen worden sein. Für den Fall, dass der Abruf nicht bis zum Laufzeitende erfolgt, lagern wir die nicht abgerufenen Mengen für den Kunden für maximal 3 Monate ab Laufzeitende ein. Wir behalten uns vor, die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von 5% des Nettowarenwertes in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibtder Nachweis vorbehalten, dass uns durch die Einlagerung geringere Kosten entstanden sind.

Erfolgt auch innerhalb dieser 3 Monate trotz Aufforderung und Nachfristsetzung zum Abruf der eingelagerten Menge in Textform kein Abruf durch den Kunden, so behalten wir uns vor, nach Ablauf der 3 Monate ohne Aufforderung die Ware auf Kosten des Kunden zu liefern. Mit Auslieferung wird die Ware zur Zahlung fällig.

IV. Liefermengen

Sämtliche Lieferungen, auch Teillieferungen aus laufenden Geschäften, gelten jeweils als eigenständige Verträge. Sie werden getrennt berechnet, sind getrennt zur Zahlung fällig und ohne Einfluss auf andere Lieferungen.

V. Liefertermin, Verzugsentschädigung

1. Für den Liefertermin oder eine Angabe der Lieferwoche gelten die Angaben in unserer Auftragsbestätigung. Bei Lieferverzögerungen, die auf Umstände zurückzuführen sind, die uns bei Auftragserteilung unbekannt waren und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern sich die Lieferfristen in angemessenem Umfang. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und ähnlichen Ereignissen haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen nicht zu vertreten. Hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen o. ä., auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten.

2. Lieferfristen gelten auch dann als erfüllt, wenn die Ware von unserem Lager verladen worden ist oder mangels rechtzeitiger Bereitstellung eines Beförderungsmittels durch den Kunden nicht rechtzeitig verladen werden konnte (Annahmeverzug). In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware ab Mitteilung der Bereitstellung auf den Kunden über.

3. Im Falle der Überschreitung des Liefertermins, die von uns vertreten ist, ist der Kunde verpflichtet uns schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen für die Lieferung zu setzen. Der Verzug tritt erst mit dem Ablauf der Nachfrist ein. Bei Nichteinhaltung einer schriftlich verbindlich garantierten Lieferfrist aus von uns zu vertretenden Gründen kann der Kunde eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs geltend machen, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von unserer Seite.

VI. Preis, Verpackung

Die Verpackung wird gesondert zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Eine Rücknahme der Verpackung erfolgt nicht. Die Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird gesondert in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung ausgewiesen.

VII. Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlungen sind auf die von uns angegebene Kontoverbindungen ohne Abzüge zu leisten. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig.

2. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde in Zahlungsverzug. Während des Verzugs hat er Verzugszinsen in Höhe von 8 %‐Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu zahlen. Wir behalten uns vor, im Einzelfall einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

3. Zur Hereinnahme von Schecks anstelle einer Überweisung sind wir nicht verpflichtet. Im Falle der Hereinnahme eines Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck uns unwiderruflich gutgeschrieben worden ist.

4. Der Kunde ist gegenüber unseren Zahlungsforderungen zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

5. Wir sind – auch bei anders lautenden Leistungsbestimmungen des Kunden – berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind durch Verzug des Kunden oder andere Obliegenheitsverletzungen bereits Zinsforderungen oder Kosten entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsforderung und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zu Erfüllung aller unserer Ansprüche gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.

2. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen, dabei tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen im Zusammenhang mit der Kaufsache (insbesondere aus Versicherungsverträgen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura‐Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) ab. Der Veräußerung steht die Verwendung zur Erfüllung von Werk‐ oder Werklieferungsverträgen durch den Kunden gleich.

3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware entstehende Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, sodass wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren. Erlischt das Eigentum von uns durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt uns der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums‐ bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.

4. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Wir werden selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde ist auf erstes schriftliches Verlangen hin verpflichtet, uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Wir sind im Zahlungsverzug des Kunden berechtigt die uns abgetretenen Forderungen direkt beim Zweitkunden (Schuldner) geltend zu machen. Der Kunde ist verpflichtet uns insoweit sämtliche Rechnungen, Mahnungen, Lieferscheine etc., die wir zur Durchsetzung der abgetretenen Forderungen benötigen, auszuhändigen und gegenüber dem Zweitkunden sämtliche Erklärungen abzugeben, die zur Durchsetzung der abgetretenen Forderungen auf unsere Rechnung zweckdienlich sind.

5. Wir sind berechtigt, die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung im Rahmen von Ziffer 2. und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät, sich aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse in Zahlungsschwierigkeiten befindet oder seine uns gegenüber obliegenden vertraglichen Pflichten nicht ordentlich erfüllt. Wird über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren beantragt, jegliche Zahlung eingestellt, eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben oder tritt im Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten ein Wechsel in der Inhaberschaft des Unternehmens des Kunden ein, erlischt die Befugnis zur Weiterveräußerung und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen automatisch.

6. Der Kunde wird die dem (Mit‐)Eigentum von uns unterliegenden Sachen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für uns verwahren und sie gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und sonstige übliche Risiken versichern. Der Kunde wird die im (Mit‐)Eigentum von uns stehenden Sachen getrennt von seinen übrigen Waren lagern und die (Mit‐)Eigentümerstellung von uns an den Waren unzweifelhaft dokumentieren.

7. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Kunden untersagt. Jede Pfändung oder jede anderweitige Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich mitzuteilen und das Eigentumsrecht sowohl dem Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Uns trotz eines Obsiegens in einem hieraus folgenden Rechtsstreit verbleibende Kosten hat der Kunde zu tragen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen; der Besteller stimmt einer Rücknahme in diesem Fall schon jetzt zu. Der Kunde verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden und gestattet uns den Zugang zu den Räumen, in denen sich die Vorbehaltsware befindet. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Unsere durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten) gehen zu Lasten des Kunden. Die Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Ware kann der Kunde erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen. Unbeschadet der fortbestehenden Zahlungsverpflichtung des Kunden sind wir berechtigt, die zurückgenommene Ware zu verwerten. Dies kann entweder durch einen freihändigen Verkauf erfolgen oder durch eine Gutschrift zum Marktpreis (erzielbarer Erlös) oder aber durch die Gutschrift zum Vertragspreis – abzüglich aller gewährten Rabatte, Skonti und sonstiger Nachlässe und unter Abzug einer Wertminderung von 30 %.

9. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

IX. Werkzeuge

Sofern die Übertragung des Eigentums an Werkzeugen, die von uns zum Zwecke der Herstellung der an den Kunden zu liefernden Waren, entwickelt, hergestellt oder beschafft werden, nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist, bleiben diese Werkzeuge unser Eigentum. Der Kunde erwirbt auch bei teilweiser oder vollständiger Vergütung der Entwicklungs‐, Herstellungs‐ oder Beschaffungskosten für diese Werkzeuge keinen Anspruch auf Übereignung der Werkzeuge selbst.

X. Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag des Gefahrübergangs und endet nach 12 Monaten ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer. Ausdrückliche Garantiezusagen mit einer längeren Gewährleistungsfrist bleiben hiervon unberührt.

2. Der Kunde muss die Ware nach Erhalt sofort prüfen und uns Mängel, Fehlmengen etc. unverzüglich schriftlich mitteilen (§ 377 HGB). Erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach Eingang des Liefergegenstandes mitgeteilt werden, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Anderenfalls ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei Anlieferung durch Speditionsfahrzeuge sind erkennbare Schäden, die beim Transport entstanden sind, auf dem Lieferschein und Frachtbrief zu vermerken und durch Unterschrift des Fahrers zu bestätigen. Der Kunde muss uns Gelegenheit geben, eigene Feststellungen zum Vorliegen des Mangels zu treffen.

3. Für Mängel haften wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt diese Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Erklärt der Kunde den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung arglistig verursacht wurde.

4. Reklamationen sind zunächst frachtfrei an uns zurückzusenden. Im Falle der Mangelhaftigkeit sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, insbesondere Transport‐, Wege‐, Arbeits‐ und Materialkosten. Dies gilt nicht, soweit die Kosten dadurch erhöht wurden, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Sofern kein Gewährleistungsfall vorliegt, hat der Kunde die Kosten der Prüfung (ggf. Sachverständigengutachten) einschließlich aller Nebenkosten (Fahrtkosten, Übernachtungen etc.) zu tragen.

XI. Schadensersatzansprüche

1. Wir haften für Schadensersatzansprüche aller Art, insbesondere auch aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB), vorbehaltlich der Regelung nach Ziffer 2., soweit uns, unseren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

2. Bei Schäden resultierend aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Garantien oder der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir auch für leichte Fahrlässigkeit. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Vorstehende Regelung gilt auch für Pflichtverletzungen unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung bei Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.

3. Für Schutzrechtsverletzungen haften wir entsprechend der vorstehenden Regelungen, sofern und soweit bei vertragsgemäßer Verwendung der Ware solche Schutzrechte verletzt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit haben und zum Zeitpunkt der Lieferung veröffentlicht sind. Dies gilt nicht, soweit wir die Liefergegenstände nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Kunden hergestellt haben und nicht wissen oder im Zusammenhang mit den von uns entwickelten Erzeugnissen nicht wissen müssen, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. In diesem Fall haftet der Kunde für bereits eingetretene oder noch eintretende Schutzrechtsverletzung. Er ist verpflichtet, uns unverzüglich über mögliche oder behauptete Schutzrechtsverletzungen, die ihm bekannt werden, zu informieren und uns von Ansprüchen Dritter und allen anfallenden Kosten und Aufwendungen freizustellen.

4. Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes sowie nach §§ 478, 479 BGB (Letztverkäuferregress) bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

5. Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach auf jeden Fall auf einen Betrag von 2.000.000,– € im Einzelfall beschränkt.

XII. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen ist Mühldorf am Inn. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN‐Kaufrechts ist ausgeschlossen.

XIII. Datenspeicherung

Gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geben wir Ihnen bekannt, dass wir Ihre Daten zum Zwecke der Geschäftsabwicklung in unserer EDVAnlage gespeichert haben.

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